b) Die kommunale Gestaltungsvorschrift verlangt, dass öffentliche und private Aussenräume so zu gestalten sind, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht und gleichzeitig die ökologischen Qualitäten nach Möglichkeit erhalten und vermehrt werden (Art. 6 GBR). Der Fachausschuss Bau- und Aussenraumgestaltung (FBA) der Stadt Thun hielt fest, dass mit der Stützmauer keine gute Gesamtwirkung erreicht werde. Es werde keinerlei Bezug zur Architektur des Gebäudes und zur Gestaltung des Bestandes genommen. Die gewählte Materialisierung mit Kunststein erlange keine eigenständige, gestalterische Kraft. Die Mauer wirke dominant.