a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die überdimensionierte, wuchtige Stützmauer aus grauen Kunststeinen ordne sich nicht in das Quartierbild ein. Sie schaffe einen Gegensatz zum Wohnhaus und zur Umgebung, der erheblich störe. Auch die damit erfolgte Terrainerhöhung beeinträchtige das Ortsbild. Es entstehe keine gute Gesamtwirkung. Diese Störung könne nicht mittels Begrünung entschärft werden. Die Mängel seien zu gross, als dass sie durch Auflagen oder Bedingungen behoben werden könnten. Die Beschwerdegegner bringen dagegen vor, die Stützmauer füge sich gut in die Aussenraumgestaltung und in die Umgebung ein. Mit der Mauer werde ein gut in die