ZGB bleibt daher eine Vorschrift des zivilrechtlichen Nachbarrechts. Dem von den Beschwerdeführenden zitierten Verwaltungsgerichtsentscheid ist nichts anderes zu entnehmen, zumal in jenem Fall die Höhe der Stützmauer streitig war und das Grundstück an die Strasse grenzte.30 Die BSIG- Empfehlung regelt die Stützmauern innerhalb des zivilrechtlichen Grenzabstands von 3 m mit einer Böschungsbegrenzungslinie.31 Solange die Böschungsbegrenzungslinie nicht überschritten wird, ist je nach vorbestehendem Terrain selbst nach der BSIG eine über 1.20 m hohe Stützmauer möglich.