b) Gemäss Art. 79 EG ZGB müssen Bauten, welche den gewachsenen Boden in irgendeinem Punkte um mehr als 1.20 m überragen, einen Grenzabstand von mindestens 3 m einhalten. Art. 3 NBRD erklärt jedoch nur die Bestimmungen des EG ZGB über Stützmauern, Einfriedungen und Brandmauern des EG ZGB zu Gemeindevorschriften, sofern im GBR eine entsprechende Lücke besteht (vgl. Art. 1 Abs. 2 NBRD). Die Grenzabstände fallen nicht darunter. Art. 79 EG ZGB bleibt daher eine Vorschrift des zivilrechtlichen Nachbarrechts.