h) Vorliegend besteht wie gezeigt kein Widerspruch zwischen den Geometermessungen der L.________ AG und denjenigen der P.________ AG. Ein zusätzliches Geometergutachten hätte keine zusätzlichen entscheid relevanten Erkenntnisse gebracht. Für die Feststellung der Terrain- und Mauerhöhe war kein Augenschein erforderlich. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen. 5. Grenzabstand der Stützmauer a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Stützmauer müsse den Grenzabstand von 3 m gemäss Art. 79 EG ZGB einhalten, da sie über 1.20 m hoch sei. In 28 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen