Als Beweismittel kann die Behörde auch Auskünfte der Parteien oder Dritter heranziehen (Art. 19 Abs. 1 Bst. c VRPG). Die BVE hat die Stadt Thun mit Verfügung vom 25. Juli 2018 gebeten, das erstellte Bauvorhaben in Bezug auf die Übereinstimmung mit den Plänen zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich dessen Höhe. Damit hat die BVE eine Auskunft einer Partei eingeholt. Die Vorinstanz hat von sich aus die L.________ AG mit der Nachmessung beauftragt und gestützt darauf ihre Auskunft erteilt. Dieses Geometergutachten stellt daher ein Beweismittel einer Partei dar, es wird dadurch aber nicht unzulässig. Es besteht kein Anlass, die Nachmessungen der L.________ AG aus den Akten zu weisen.