Dies verletze ihre Verfahrensrechte. Die Durchführung eines amtlichen Augenscheins und das Einholen eines amtlichen Gutachtens durch die BVE seien unabdingbar. Die Rechtsmittelbehörde ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG26). Bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen steht ihr ein weiter Spielraum zu, den sie nach pflichtgemässem Ermessen auszufüllen hat.27 Die Rechtsmittelbehörde ist nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden und kann sich auf die zur Sachverhaltsermittlung erforderliche Beweiserhebung beschränken (vgl. Art. 18 Abs. 2 VRPG). Wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur