g) Die Beschwerdeführenden beanstanden in ihren Schlussbemerkungen, dass die Geometermessungen durch die Stadt Thun und nicht durch die BVE eingeholt wurden. Der Sachverhalt sei von der BVE von Amtes wegen abzuklären. Die amtlichen Abklärungen könnten nicht an die Vorinstanz delegiert werden, da diese Parteistellung habe. Die Messungen der L.________ AG stellten somit keine amtlichen Sachverhaltsabklärungen dar, auf welche abgestellt werden dürfe, und seien aus den Akten zu weisen. Die Vermessung sei zudem ohne Vorankündigung und in Abwesenheit der Parteien erfolgt. Dies verletze ihre Verfahrensrechte.