Parzellengrenze liegt der Fusspunkt des vorbestehenden Mäuerchens auf 607.290 m ü. M. (Messpunkt 05). Die von den Beschwerdeführenden beauftragte P.________ AG bestimmte das Terrain bei der Westgrenze und auf dem südwestlichen Grenzpunkt auf 607.78 m ü. M. Bei der westlichen Parzellengrenze läge es demnach um rund 49 cm höher als von der L.________ AG gemessen. Allerdings geht aus dem Situationsplan24 der P.________ AG nicht hervor, wo ihre Messpunkte genau liegen, zumal auch Koordinatenangaben fehlen. Jedenfalls stünde eine allfällige Abweichung dem Bauvorhaben nicht entgegen.