4. Höhe der Stützmauer a) Die Beschwerdeführenden rügen, dass auch das Geländer zur Gesamthöhe der Stützmauer gezählt werden müsse, selbst wenn es um 15 cm hinter die Mauerkrone zurückversetzt sei. Dem ist zuzustimmen.23 Aufgrund der Mauerhöhe bis zu 1.5 m und der anschliessenden Böschung ist vorliegend eine Absturzsicherung erforderlich (vgl. Art. 58 BauV). Das Geländer steht somit in unmittelbarem funktionalem Zusammenhang mit der Stützmauer und bildet mit dieser eine Einheit. Auch das Geländer der Stützmauer muss innerhalb der Böschungsbegrenzungslinie liegen.