südseitige Stützmauer das Terrain an der Grenze zur Parzelle Nr. J.________. Auf der Parzelle Nr. N.________ bestehen entlang beider Parzellengrenzen bereits niedrige Stützmäuerchen. Auf den Schnittplänen ist klar ersichtlich, dass die Höhe von 1.20 m vom Fuss dieser Mäuerchen aus gemessen wurde, das heisst jeweils auf der den Nachbarparzellen zugewandten Aussenseite.21 Wie weiter unten in Erwägung 4 gezeigt wird, sind auch die Nachmessungen der Dütschler+Partner AG22 beim bestehenden Terrain am Fusspunkt der beiden Grenzmäuerchen erfolgt. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass die Beschwerdegegner beim Mauerfuss der Grenzmäuerchen fremdes Terrain angehoben hätten.