c) Für die Messung der 1.20 m hohen fiktiven Stützmauer an der Grundstücksgrenze, von der aus die 45° Böschungslinie ansetzt, ist das gewachsene Terrain bzw. das Terrain, wie es vor Baubeginn besteht (aArt. 97 BauV19) massgebend. Da die Stadt Thun ihr GBR noch nicht an die BMBV20 angepasst hat, kommt die von den Beschwerdeführenden genannte Bestimmung der BMBV noch nicht zur Anwendung. In Bezug auf die Höhe der westseitigen Stützmauer ist das Terrain an der Grenze zur Parzelle der Beschwerdeführenden massgebend (Thun Gbbl. Nr. K.________), für die