Gemäss den Querprofilen 2 und 3 wurde aber das Terrain im Wesentlichen nur ausgeebnet. Die Höhe liegt nach wie vor im Genauigkeitsband der LIDAR-Daten. Von einer erheblichen Terrainanhebung durch die Beschwerdegegner kann keine Rede sein. Da die virtuelle Böschungsbegrenzungslinie massgebend ist, spielen allfällige Terrainveränderungen für die Frage der zulässigen Mauerhöhe aber ohnehin keine Rolle.