Auf diesen Querprofilen ist klar ersichtlich, dass die von der P.________ AG gemessene Geländehöhe nach wie vor im Genauigkeitsband der LIDAR-Daten liegt. Auch die Terrainhöhe im Bereich der westlichen Parzellengrenze weicht nicht von den LIDAR-Daten ab. Unterhalb der neuen Stützmauer und entlang der Parzellengrenzen sind somit keine erwähnenswerten Terrainveränderungen erfolgt. Das Terrain scheint nur ausgeebnet worden zu sein. Die neue Stützmauer ist hinterfüllt, weshalb hinter der Stützmauer zum Wohnhaus hin zweifellos gewisse Terrainbewegungen erfolgt sind. Gemäss den Querprofilen 2 und 3 wurde aber das Terrain im Wesentlichen nur ausgeebnet.