Aus den Querprofilen der Geometermessungen der P.________ AG ergebe sich unschwer, dass die Höhe des Baugrundstückes der Beschwerdegegner massgeblich höher sei, als diejenige der direkt angrenzenden Parzellen. b) Die von den Beschwerdeführenden beauftragte P.________ AG erstellte vier Querprofile des gegen Westen abfallenden Geländes auf der Bauparzelle Nr. N.________.16 Aus den Höhenlinien auf der Situationskarte 1:500 (Verkleinerung) ist erkennbar, dass das Terrain auf der Bauparzelle N.________ von den nördlichen, westlichen und östlichen Parzellengrenzen her Richtung Wohnhaus ansteigt. Dieser