f) Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Vorschriften über Stützmauern von Art. 79h EG ZGB als öffentlich-rechtliche Bestimmungen der Stadt Thun anwendbar sind. Die Praxis der Stadt Thun zur Höhe von Stützmauern ist vertretbar. Das Bauvorhaben ist somit nach der Praxisfestlegung gemäss den Skizzen A, B und der "Praxisentscheide" zu beurteilen. Massgebend ist die 45° Böschungsbegrenzungslinie, die bei der Parzellengrenze auf einer Höhe von 1.20 m ansetzt. 3. Massgebendes Terrain