von Art. 79h EG ZGB bezweckten Nachbarschutzes vertretbar. e) Es ist streitig, ob eine entsprechende konstante Praxis der Stadt Thun nachgewiesen ist. Die Vorinstanz hat dies nicht mit entsprechenden Baubewilligungen belegt. Stattdessen reichte sie eine "Erklärung zur Praxis des Bauinspektorats zur Beurteilung von Stützmauern bzw. Böschungen nach Art. 79 ff. EG ZGB" ein, die von zehn Mitarbeitenden des Bauinspektorats unterzeichnet wurde. Die Mitarbeitenden des Bauinspektorats erklärten, sie seien überzeugt, mehrere Beispiele zu haben.