Die Auslegung der Stadt Thun steht daher nicht in Widerspruch zur Regelung von Art. 79h EG ZGB. In Bezug auf die Einwirkungen auf das untenliegende Nachbargrundstück sind sowohl Böschungen als auch zurückversetzte Stützmauern mit Vor- und Nachteilen verbunden. Eine Böschung füllt den Raum stärker auf und lässt den Nachbarn weniger "Luft" als eine zurückversetzte Stützmauer. Andererseits wird eine 45° steile Böschung in der Regel weniger intensiv genutzt als eine terrassierte Fläche. Eine gartenbauliche Nutzung, beispielsweise mit Beerensträuchern oder Reben, ist aber auch bei einer solchen Böschung nicht ausgeschlossen. Die Praxis der Stadt Thun ist daher auch unter dem Gesichtspunkt des