Das EG ZGB verbietet vom Wortlaut her nicht, anschliessend an eine 1.20 m hohe Grenzstützmauer eine Böschung mit einer 45° Neigung zu erstellen. Wird anstelle einer Böschung eine zurückversetzte Stützmauer erstellt, welche die (virtuelle) Böschungsbegrenzungslinie nicht überragt, wird im Ergebnis die gleiche Terrainhöhe erreicht. Anders gesagt wird das Terrain hinter einer zurückversetzten Stützmauer, die innerhalb der Böschungsbegrenzungslinie von 45° liegt, nicht höher als wenn eine Böschung mit dieser Neigung erstellt würde. Die Auslegung der Stadt Thun steht daher nicht in Widerspruch zur Regelung von Art.