1.20 m ansetzt, auch eine Neigung von 45° aufweisen. Die Höhe von Stützmauern muss innerhalb dieser Böschungsbegrenzungslinie liegen. Es ist zu prüfen, ob die Auslegung gemäss den Skizzen A und B der Stadt Thun vertretbar ist. Art. 79h EG ZGB erlaubt sowohl das Erstellen einer 1,20 m Stützmauer an der Grenze mit Terrainauffüllung als auch eine Böschung mit einer maximalen Neigung von 45°. Das EG ZGB verbietet vom Wortlaut her nicht, anschliessend an eine 1.20 m hohe Grenzstützmauer eine Böschung mit einer 45° Neigung zu erstellen.