Die BSIG-Empfehlungen bilden den gegenwärtigen Stand der kantonalen Auslegungspraxis ab. Sie kommen jedoch nur dann zur Anwendung, wenn die Gemeinde keine klaren abweichenden Bestimmungen erlassen hat oder keine andere konstante Praxis verfolgt, welche mit dem zwingenden kantonalen Recht vereinbar ist.14 d) Nach der Praxis der Stadt Thun, die sie in den Skizzen A und B dargestellt hat,15 darf die Böschungsbegrenzungslinie, die auf der Höhe einer (fiktiven) Grenzstützmauer von