Allerdings liegt die Beschränkung der Höhe von Stützmauern mit einer Böschungsbegrenzungslinie nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zwingend auf der Hand. Für solche Mauern innerhalb des Grenzabstands von 3 m käme auch eine Höhenbegrenzung auf maximal 1.20 m in Betracht (Art. 79 Abs. 1 i.V.m. Art. 79h Abs. 3 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht liess die Frage jedoch offen und wendete die BSIG-Empfehlungen an.13 Die BSIG-Empfehlungen bilden den gegenwärtigen Stand der kantonalen Auslegungspraxis ab.