nicht höher liegt als die Böschungsbegrenzungslinie einer Auffüllung ohne Stützmauer.12 Damit berücksichtigen die BSIG, dass mit einer Terrainauffüllung Einwirkungen auf das Nachbargrundstück einhergehen, die umso grösser sind, je höher das Terrain aufgefüllt wird. Das Verwaltungsgericht erachtet die BSIG-Empfehlungen zur Höhenbeschränkung von Stützmauern als nachvollziehbar. Allerdings liegt die Beschränkung der Höhe von Stützmauern mit einer Böschungsbegrenzungslinie nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zwingend auf der Hand.