Diese Empfehlung beruht auf der Überlegung, dass Stützmauern nicht dazu dienen dürfen, eine höhere Aufschüttung zu ermöglichen, als ohne Stützmauer mit einer maximalen Böschungsneigung von 45° zulässig wäre. Auffüllungen hinter Stützmauern sind nach der BSIG-Empfehlung so anzulegen, dass ihre Böschungsbegrenzungslinie in einem Abstand von 3 m von der Parzellengrenze (zivilrechtlicher Minimalabstand nach Art. 79 EG ZGB) nicht höher liegt als die Böschungsbegrenzungslinie einer Auffüllung ohne Stützmauer.12 Damit berücksichtigen die BSIG, dass mit einer Terrainauffüllung Einwirkungen auf das Nachbargrundstück einhergehen, die umso grösser sind, je höher das Terrain aufgefüllt wird.