Wird an der Parzellengrenze zuerst eine Stützmauer von 1.20 m erstellt, wird die daran anschliessende Böschungsbegrenzungslinie in den BSIG-Empfehlungen flacher gezogen, damit sie beim zivilrechtlichen Abstand von 3 m die gleiche Höhe erreicht wie die Böschungsbegrenzungslinie von 45°, die beim Terrain ansetzt. Diese Empfehlung beruht auf der Überlegung, dass Stützmauern nicht dazu dienen dürfen, eine höhere Aufschüttung zu ermöglichen, als ohne Stützmauer mit einer maximalen Böschungsneigung von 45° zulässig wäre.