Vorhaben11 gehen von einer Böschungsbegrenzungslinie von 45° aus, die beim Terrain an der Parzellengrenze ansetzt. Massgebend ist die Höhe, welche damit beim zivilrechtlichen Grenzabstand von 3 m (vgl. Art. 79 Abs. 1 EG ZGB) erreicht wird. Wird an der Parzellengrenze zuerst eine Stützmauer von 1.20 m erstellt, wird die daran anschliessende Böschungsbegrenzungslinie in den BSIG-Empfehlungen flacher gezogen, damit sie beim zivilrechtlichen Abstand von 3 m die gleiche Höhe erreicht wie die Böschungsbegrenzungslinie von 45°, die beim Terrain ansetzt.