Gemäss Art. 3 NBRD gelten die nachbarrechtlichen Bestimmungen des EG ZGB über Stützmauern und Einfriedungen sowie über die Ausführung der Brandmauern als öffentlich-rechtliche Vorschriften der Gemeinde.9 c) Art. 79h Abs. 1 EG ZGB bestimmt, dass das Nachbargrundstück durch Böschungen oder Stützmauern zu sichern ist, wenn längs der Grenze Auffüllungen oder Abgrabungen ausgeführt werden. Böschungsneigungen dürfen höchstens 45° (100 %) betragen (Art. 79h Abs. 2 erster Satz EG ZGB ). Die Stützmauer darf an die Grenze gestellt werden. Dient sie der Auffüllung, so darf sie den gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstückes höchstens um 1.20 m überragen (Abs. 3).