EG ZGB werden vorliegend im Anhang 7 zum GBR aufgeführt. Die Wiedergabe dieser Bestimmungen hat allerdings nur hinweisenden Charakter, wie in der Fussnote explizit festgehalten ist.7 Die Stadt Thun hat Art. 79 ff. EG ZGB somit nicht als öffentlich-rechtliche Bauvorschriften übernommen. Soweit bestehende Gemeindebauvorschriften einen baurechtlich wesentlichen Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft ordnen, gilt das Normalbaureglement als ergänzendes Recht, wenn es eine den Verhältnissen der Gemeinde angemessene Regelung enthält (Art. 70 Abs. 3 BauG und Art. 1 Abs. 2 NBRD8). Gemäss Art.