b) Im Baureglement von Thun ist die Höhe von Stützmauern nicht geregelt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 GBR5 sind unter Nachbarn die Eigentumsbeschränkungen sowie die Bau- und Pflanzvorschriften des ZGB und des EG ZGB zu beachten. Nicht jeder Verweis auf das Nachbarrecht des EG ZGB bedeutet, dass diese Bestimmungen damit zu öffentlichrechtlichen Bauvorschriften werden. Dies gilt nur, soweit die Gemeinde die zivilrechtlichen Abstandsvorschriften explizit als öffentlich-rechtliche Vorschriften verstanden haben will.6 Die entsprechenden Art. 79 ff. EG ZGB werden vorliegend im Anhang 7 zum GBR aufgeführt.