79kEG ZGB. Nach ihrer Auslegung, die in Skizze A dargestellt ist, wird die Böschungsbegrenzungslinie von 45° nicht ab gewachsenem Terrain bei der Grenze gezogen, sondern von der Höhe einer (fiktiven) 1,20 m hohen Grenzstützmauer aus gemessen. Die Beschwerdegegner verweisen darauf, dass die BSIG lediglich Empfehlungen darstellten. Die ständige Praxis der Stadt Thun sei gesetzmässig und gehe den BSIG-Empfehlungen vor. 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG