a) Zunächst ist umstritten, welche Höhe die Stützmauer einhalten muss. Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, in der Höhe überschreite das Bauvorhaben die Böschungsbegrenzungslinie von 45° gemäss Art. 79h EG ZGB4 bei weitem. Gemäss der BSIG-Empfehlung sei diese Böschungsbegrenzungslinie ab gewachsenem Boden bei der Parzellengrenze zu messen. Die Stadt Thun erklärt demgegenüber, die Auslegung in der BSIG widerspreche ihrer langjährigen Praxis. Dazu verweist sie auf Skizzen zur Auslegung von Art. 79h und Art. 79kEG ZGB.