40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind als Eigentümer des westlich angrenzenden Grundstücks vom Bauvorhaben besonders berührt und durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert. Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Zulässige Höhe und Grenzabstand der Stützmauer