Der angefochtene Bauentscheid ist als Gesamtentscheid gemäss Art. 9 KoG2 bezeichnet. Da für das Bauvorhaben keine Bewilligungen oder Zustimmungen von anderen Behörden erforderlich waren, kam das koordinierte Verfahren gemäss Art. 1 KoG nicht zur Anwendung. Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG).