4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegner beantragen mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Stadt Thun beantragt mit Stellungnahme vom 15. Juni 2018, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden sei im Entscheid anzumerken. 5. Das Rechtsamt gab den Beteiligten Gelegenheit, sich zu einer ersten Präzisierung der Auflage für die Hecke zu äussern. Zudem bat es die Stadt Thun, ihre Praxis zu Stützmauern zu dokumentieren und die Höhe der Stützmauer zu überprüfen.