Böschungsbegrenzungslinie gemäss der BSIG-Empfehlung, welche durch das Vorhaben deutlich überschritten werde. Eine anderslautende Praxis der Stadt Thun sei nicht erwiesen. Der Grenzabstand von 3 m sei nicht eingehalten. Das Vorhaben ordne sich ästhetisch nicht in die Umgebung ein. Die von der Vorinstanz angeordnete Hecke vor der Mauer wäre für die Unterhaltspflege nicht zugänglich. Ausserdem machen sie Sicherheitsmängel beim Geländer und Gefahren für das unterliegende Grundstück geltend.