3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 9. Mai 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen, dem Baugesuch vom 2. Oktober 2017 sei der Bauabschlag zur erteilen. Den Beschwerdegegnern sei eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, unter Androhung der Ersatzvornahme und Strafandrohung im Unterlassungsfalle aufzuerlegen. Im Entscheid sei ihre Rechtsverwahrung vorzumerken.