1. Die Beschwerdegegner 1 bis 3 sind Eigentümer der am Hang gelegenen Wohnliegenschaft Thun Gbbl. Nr. N.________ (Wohnzone W2). Im Rahmen der Gartenumgestaltung erstellte der Beschwerdegegner 2 eine mit Erde hinterfüllte Stützmauer. Im südwestlichen Bereich entstand darauf ein neuer Sitzplatz. In der Hauptausdehnung (Westseite) weist die Stützmauer eine Länge von rund 24 m auf und verläuft praktisch über die gesamte Breite der Parzelle.