104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.50 Ansonsten gibt die Kostennote des Anwaltes des Beschwerdegegners zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben somit dem Beschwerdegegner Parteikosten im Betrag von Fr. 2'380.00 zu ersetzen. III. Entscheid