Die gemäss Aussagen des Beschwerdegegners für ausserordentliche Anlässe (maximal 10 Anlässe) getroffene Abmachung, wonach er verschiedene Flächen in der Nachbarschaft zur Parkierung benutzten darf (nach vorgängiger Mitteilung), ist hier nicht näher zu prüfen. Insbesondere bedürfen diese Parkmöglichkeiten keiner rechtlichen Sicherung, da der Beschwerdegegner die Vorgaben gemäss Art. 52 BauV für seinen Betrieb gemäss den unbestrittenen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid auf seiner Parzelle einhält. Ob und wie oft auf weiteren Flächen in der Nachbarschaft parkiert werden darf, kann daher im vorliegenden Verfahren offen bleiben. 10. Kosten