a) Die Beschwerdeführenden weisen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid hin, wonach für die vorgesehenen Schulungen an maximal 10 Tagen pro Kalenderjahr Autos in Absprache mit den jeweiligen Landeigentümern auf dazu nicht bewilligte Flächen abgestellt werden könnten. Diese Absprachen seien nicht aktenkundig, womit eine rechtliche Sicherung dieser Abstellplätze nicht nachgewiesen sei. Auf der gegenüberliegenden Parzelle Nr. Q.________ in der Landwirtschaftszone dürfe nicht parkiert werden.