Gestützt auf die konkreten Gegebenheiten, die Feststellungen der Fachleute sowie auf die am Augenschein gewonnenen Eindrücke steht für die BVE aber fest, dass dieser Ansicht der Gemeinde nicht gefolgt werden kann und vielmehr der Vorinstanz Recht zu geben ist. Die Haltung von 17 Bienenvölkern bringt für die benachbarten Beschwerdeführenden zwar gewisse Unannehmlichkeiten mit sich, das gesunde Wohnen wird aber nicht derart beeinträchtigt, dass das in einer Mischzone zu tolerierende Mass (mässig störende Betriebe) überschritten wäre.