Das subjektive Empfinden der Beschwerdeführenden kann bei der vorzunehmenden objektivierten Beurteilung nicht im Vordergrund stehen. Die Beschwerdeführenden berufen sich schliesslich auf die Gemeindeautonomie und die Haltung der Gemeinde R.________, wonach mit dieser Bienenhaltung das tragbare Mass überschritten werde. Gestützt auf die konkreten Gegebenheiten, die Feststellungen der Fachleute sowie auf die am Augenschein gewonnenen Eindrücke steht für die BVE aber fest, dass dieser Ansicht der Gemeinde nicht gefolgt werden kann und vielmehr der Vorinstanz Recht zu geben ist.