Tatsache ist aber, dass es sich nicht um eine Wohn-, sondern um eine Mischzone handelt, und damit Letztere massgebend ist für die Frage des zulässige Masses an zu duldenden Immissionen. Die Einschätzungen der Fachbehörde sowohl im Fachbericht vom 7. März 2017 und anlässlich des Augenscheins vom 8. August 2018 sind plausibel und nachvollziehbar. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Beeinträchtigungen widersprechen teilweise dem von den Fachleuten näher dargelegten Verhalten der Bienen. Das subjektive Empfinden der Beschwerdeführenden kann bei der vorzunehmenden objektivierten Beurteilung nicht im Vordergrund stehen.