e) Insgesamt kommt die BVE daher zum Schluss, dass die ersuchten 17 Bienenvölker unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse (ländliche Umgebung, nicht zu beanstandende Haltung, erfahrener Imker, getroffene Massnahmen) trotz der Nähe der umliegenden Parzellen der Beschwerdeführenden in der betreffenden Dorfzone zulässig sind. Das Einfamilienhausquartier der Beschwerdeführenden mag zwar den Eindruck eines reinen Wohnquartiers wecken. Tatsache ist aber, dass es sich nicht um eine Wohn-, sondern um eine Mischzone handelt, und damit Letztere massgebend ist für die Frage des zulässige Masses an zu duldenden Immissionen.