13 Abs. 2 USG41) – auch Personen mit erhöhter Empfindlichkeit zu berücksichtigen sein. Dennoch wird klar, dass die saisonal etwas erhöhte Bienendichte bei objektiver Betrachtungsweise keine übermässige Anpassung / Einschränkung der Lebensweise auf den angrenzenden Grundstücken nötig macht.