Es bleibt der auch anlässlich des Augenscheins gewonnene Eindruck, dass sich einzelne Beschwerdeführende vorab wegen der Angst vor den Bienen und vor dem Stechen eingeschränkt sowie gestört fühlen und ihr Verhalten deswegen anpassen. Auch wenn es verständlich und nachvollziehbar ist, dass solche Ängste bestehen können, so ist bei der rechtlichen Beurteilung der konkreten Zonenkonformität aber nicht auf das subjektive Empfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung vorzunehmen. Zwar dürften bei dieser objektiven Betrachtungsweise – in Analogie zum Umweltrecht (Art. 13 Abs. 2 USG41) – auch Personen mit erhöhter Empfindlichkeit zu berücksichtigen sein.