Ebenso wird – der Einschätzung der Fachleute folgend – deutlich, dass betriebsseitig die möglichen Massnahmen für eine weitere Reduktion der Immissionen getroffen wurden (attraktive Bienentränke) oder gemäss Auflage des angefochtenen Entscheids noch zu treffen sind (Bretterwand) und dass diese Massnahmen sehr wohl nützlich sind, um die aus Sicht der Beschwerdeführenden störenden Immissionen weiter einzudämmen. Diese einwandfreie Haltung der Tiere und damit die Qualität der Bienenhaltung ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen (Rz. 13) – bei der Beurteilung der konkreten Zonenkonformität sehr wohl von Bedeutung.