Augenscheins vom 8. August 2018 bestätigt. Auch der anlässlich des Augenscheins beigezogene Fachmann des Veterinärdiensts des LANAT kam zum Schluss, dass die Haltung und Zucht beim Betrieb des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden sei, der Betrieb optimal geführt sei und die Voraussetzungen betriebsseitig erfüllt seien, um sanftmütige Bienen zu gewährleisten.35 Die BVE hat keinen Anlass, an dieser übereinstimmenden Einschätzung der Fachleute zu zweifeln, zumal anlässlich des Augenscheins trotz längerem Verweilen vor Ort (auch unmittelbar vor den Bienenmagazinen) keine Probleme auftraten.