18 ff der Beschwerde) lässt sich daher nichts zu deren Gunsten ableiten. Irrelevant für die Beurteilung der Zonenkonformität ist schliesslich, ob der Beschwerdegegner aufgrund der Betreuungsintensität der Zuchtvölker oder wegen betrieblicher Abläufe auf die Bienenvölker beim Imkereibetrieb angewiesen ist oder nicht. Im Unterschied zur Zonenkonformität von Bauten ausserhalb der Bauzone, welche nur im Falle der Notwendigkeit dieser Bauten bejaht werden darf (vgl. Art. 16a RPG und Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV), stellt diese Notwendigkeit bei der Beurteilung der Zonenkonformität in der Bauzone keine Voraussetzung dar. Es erübrigt sich daher, auf diesen Punkt näher