Aus der bisher üblichen Anzahl Bienenvölker bzw. der tatsächlich vorhandenen Anzahl Bienenvölker an anderen Standorten in R.________ lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass diese Anzahl hinsichtlich der Zonenkonformität im vorliegenden Fall das Maximum des Zulässigen darstellt. Aus den von den Beschwerdeführenden in der Beschwerde vorgebrachten Vergleichen (Rz. 18 ff der Beschwerde) lässt sich daher nichts zu deren Gunsten ableiten.